EuGH: Keine Cookie-Speicherung ohne aktive Einwilligung des Internetnutzers

Es liegt keine wirksame Einwilligung des Internetnutzers in das Speichern von Cookies vor, wenn der Anbieter der Web-Seite ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet. Die Erlaubnis zum Setzen von Cookies erfordere vielmehr die aktive Einwilligung des Internetnutzers, betonte der Gerichtshof der Europäischen Union in einem Urteil vom 01.10.2019  (Az.: C-673/17).

Reine Informations-Popups, die lediglich darauf hinweisen, dass Cookies gesetzt wurden und mit „OK“ bestätigt werden, sind nicht mehr rechtssicher. Auch das voreingestellte, bereits gesetzte Häkchen, das der User deaktivieren kann, also die Opt-out-Lösung, ist nicht mehr erlaubt.
Dass keine Daten ohne Einwilligung des Benutzers auf seinem Gerät gespeichert werden dürfen, geht auf die Änderung von Art. 5 Abs. 3 Richtlinie 2002/58/EG im Jahre 2009 zurück:

„Die  Mitgliedstaaten  stellen  sicher,  dass  die  Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die  bereits  im  Endgerät  eines  Teilnehmers  oder  Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teil­nehmer  oder  Nutzer  auf  der  Grundlage von klaren und umfassenden  Informationen,  die  er  gemäß  der  Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat.“

WAS MÜSSEN WEBSITE-BETREIBER NACH DEM EUGH-URTEIL BEACHTEN?

Technisch notwendige Cookies, deren Ausschluss die Nutzung einer Website grundlegend einschränken würden, bleiben rechtmäßig und können gesetzt werden (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Richtlinie 2002/58/EG). Demnach dürfen Daten nur gespeichert werden, wenn es zwingend erforderlich ist, z. B. bei der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz oder wenn der Nutzer einen Dienst ausdrücklich nutzen möchte, der vom Betreiber aus technischer Sicht nicht ohne Cookies angeboten werden könnte.
Im Detail wird sich noch zeigen, welche Cookies als „technisch unabdingbar“ angesehen und als nicht rechtswidrig eingestuft werden.

Der Besucher der Website muss sich bewusst für die Nutzung von Cookies entscheiden, die über die technische Notwendigkeit hinausgehen. Beispielsweise über das Aktivieren einer Checkbox für statische Cookies kann der Besucher bestimmte Cookies zulassen oder verweigern.

Bei der technischen Umsetzung helfen wir Ihnen gerne weiter sprechen Sie uns an.